AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Florian Ruppert Immobilien

§1 Provisionsanspruch

1.1   Das Unternehmen Florian Ruppert Immobilien erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung

von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):

a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5 % des Kaufpreises;

b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2 Nettomonatsmieten;

c) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz 5 % des Kaufpreises.

1.2   Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

§2 Fälligkeit der Provision

2.1   Die angegebene Provision wird fällig, wenn ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt. Die Provision ist nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu entrichten

2.2   Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).

2.3   Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§3 Doppeltätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

§4 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und  Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihr vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§5 Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

§6 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.

§7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.

§8 Haftung

8.1   Die von uns gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte, insbesondere durch die Objekteigentümer. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird nicht übernommen.

8.2   Die Tätigkeit des Unternehmens Florian Ruppert Immobilien erstreckt sich auf die Vermittlung oder den Nachweis von Gelegenheiten eines Vertragsabschlusses. Eine weitergehende Haftung, insbesondere aus dem bestehenden Vertragsverhältnis oder der Absage einer Mietzusage, ist ausgeschlossen.

§9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung

9.1   Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt §9.1 selbst.

9.2   Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Unternehmens Florian Ruppert Immobilien.